Den Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Vollzugsbehörde nachzugehen. Dies soll dem Ziel dienen, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Die Genehmigung eines freien Beschäftigungsverhältnisses ermöglicht es dem Gefangenen einer Arbeit außerhalb der Anstalt unter den normtariflichen Bedingungen des jeweiligen Arbeitsplatzes nachzugehen.